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Anhang 7

S–Werte

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S-Werte für Stoffe

Der S–Wert ergibt sich in der Regel als das 1,5fache des Jahres-Immissionswertes; dabei ist der Jahres-Immissionswert in der Einheit mg/m³ zu verwenden.

Für die Stoffe der Tabelle 22 gelten die folgenden S–Werte:

Tabelle 22:

S–Werte für Stoffe, für die in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Immissionswerte festgelegt sind

Stoff S–Wert
Schwebstaub 0,06
Benzol 0,0075
Chlor und seine gasförmigen anorganischen
Verbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
0,1
Fluor und seine gasförmigen anorganischen Ver-
bindungen, angegeben als Fluorwasserstoff
0,0006
Kohlenmonoxid 15
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefel-
trioxid), angegeben als Schwefeldioxid
0,075
Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 0,06

Solange für die Stoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Quecksilber und deren anorganische Verbindungen sowie für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Immissionswerte nicht festgelegt sind, gelten für diese Stoffe die folgenden S–Werte: