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Anhang 1

Ermittlung des Mindestabstands für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren, bei dem die irrelevante Zusatzbelastung für Ammoniak nach Nummer 4.4.3 als eingehalten gilt

Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren gilt die irrelevante Zusatzbelastung für Ammoniak nach Tabelle 5 in Nummer 4.4.3 als eingehalten, wenn der Abstand der Anlage zu Vegetation oder Ökosystemen den sich aus der Abbildung 4 ergebenden Mindestabstand nicht unterschreitet.
Mit Hilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle 11 für Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdüngerlagerung sowie den jeweiligen Tierplatzzahlen wird die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartenden Ammoniakemission der Anlage pro Jahr ermittelt. Bei unterschiedlichen Tierarten, Haltungsarten und Nutzungsarten sind die jeweiligen jährlichen Ammoniakemissionen zu addieren. Mit dieser jährlichen Ammoniakemission kann aus Abbildung 4 der Mindestabstand entnommen werden, bei dem die irrelevante Zusatzbelastung für Ammoniak noch als eingehalten gilt.

 

Tabelle 11:

Ammoniakemissionsfaktoren für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren

Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Wirtschaftsdüngerlagerung Ammoniakemissionsfaktor
(kg/(Tierplatz · a))
Mastschweine  
 Zwangslüftung, Flüssigmistverfahren
 (Teil– oder Vollspaltenböden)
3,64
 Zwangslüftung, Festmistverfahren 4,86
 Außenklimastall, Kistenstall (Flüssig– oder
 Festmistverfahren)
2,43
 Außenklimastall, Tiefstreu– oder Kom-
 postverfahren
4,86
Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung)  
 Alle Bereiche und Aufstallungsformen
 (Zuchtsauen inkl. Ferkel bis 25 kg)
7,29


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Der Anhang 2 enthält einen Vorschlag, der derzeitig noch einer eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen wird.