6.2.3.4 |
Soweit in Nummer 5.4 für bestimmte
Anlagendaten besondere Sanierungsfristen festgelegt werden, sind diese
vorrangig zu beachten.
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6.2.3.5 |
Soweit in Luftreinhalteplänen nach § 47
BImSchG Sanierungsfristen enthalten sind, gehen diese den in den Nummern 5.4
und 6.2.3.1 bis 6.2.3.3 bestimmten Fristen vor.
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6.2.4 |
Verzicht auf die Genehmigung
Eine nachträgliche Anordnung ist nicht zu
erlassen, wenn der Betreiber durch schriftliche Erklärung gegenüber
den Genehmigungsbehörde darauf verzichtet hat, die Anlage länger als
bis zu den in den Nummern 6.2.3.2 bis 6.2.3.4 genannten Fristen zu betreiben.
Satz 1 gilt nicht für nachträgliche Anordnungen im Sinne von Nummer
6.2.3.1 und Nummer 6.2.3.5.
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6.2.5 |
Kompensation
In den Fällen des § 17 Abs. 3a BImSchG
soll die zuständige Behörde von nachträglichen Anordnungen
absehen.
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7 |
Aufhebung von Vorschriften
Die erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TA Luft) vom 27.2.19986 (GMBl S. 95) wird mit Inkrafttreten dieser
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgehoben.
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8 |
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am
ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
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