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6.2.3.4

 

Soweit in Nummer 5.4 für bestimmte Anlagendaten besondere Sanierungsfristen festgelegt werden, sind diese vorrangig zu beachten.

6.2.3.5

 

Soweit in Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG Sanierungsfristen enthalten sind, gehen diese den in den Nummern 5.4 und 6.2.3.1 bis 6.2.3.3 bestimmten Fristen vor.

6.2.4

Verzicht auf die Genehmigung

Eine nachträgliche Anordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Betreiber durch schriftliche Erklärung gegenüber den Genehmigungsbehörde darauf verzichtet hat, die Anlage länger als bis zu den in den Nummern 6.2.3.2 bis 6.2.3.4 genannten Fristen zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für nachträgliche Anordnungen im Sinne von Nummer 6.2.3.1 und Nummer 6.2.3.5.

6.2.5

Kompensation

In den Fällen des § 17 Abs. 3a BImSchG soll die zuständige Behörde von nachträglichen Anordnungen absehen.

7

Aufhebung von Vorschriften

Die erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 27.2.19986 (GMBl S. 95) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgehoben.

8

Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.