6.2.3 |
Einräumung von Sanierungsfristen
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift neue
Anforderungen festgelegt werden, sollen zu ihrer Erfüllung Fristen
eingeräumt werden, bei deren Festlegung
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der erforderliche technische Aufwand, |
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das Ausmaß der Abweichungen von den Anforderungen
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die Bedeutung für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft |
zu berücksichtigen sind.
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6.2.3.1 |
In nachträglichen Anordnungen, deren
Erfüllung lediglich organisatorische Änderungen oder einen geringen
technischen Aufwand erfordert, insbesondere bei Umstellungen auf
emissionsärmere Brenn oder Einsatzstoffe sowie bei einfachen
Änderungen der Prozessführung oder Verbesserungen der Wirksamkeit
vorhandener Abgasreinigungseinrichtungen, soll festgelegt werden, dass die
Durchführung der Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten der neuen Anforderungen abgeschlossen ist.
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6.2.3.2 |
Bei Anlagen, die weder die früheren noch die
neuen Anforderungen einhalten, soll angestrebt werden, die Maßnahmen zur
Erfüllung der bisherigen und der neuen Anforderungen zeitgleich
durchzuführen. Die Frist zur Erfüllung aller Anforderungen soll drei
Jahre nicht überschreiten.
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6.2.3.3 |
Bei Anlagen, die bisher dem Stand der Technik
entsprachen, soll soweit in den Nummern 6.2.3.1, 6.2.3.4 und 6.2.3.5
nichts anderes bestimmt ist verlangt werden, dass alle Anforderungen bis
zum 30. Oktober 2007 erfüllt werden.
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