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Immissionswerte bis zum Ablauf der
Übergangszeit zugelassen werden. Die zur künftigen Einhaltung der
Immissionswerte erforderlichen Maßnahmen sind spätestens im Rahmen
der Luftreinhalteplanung anzuordnen, wenn die Immissionswerte unter
Berücksichtigung der zugehörigen Toleranzmargen überschritten
sind.
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6.2 |
Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen
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6.2.1 |
Grundsatz
Entspricht eine Anlage nicht den in dieser
Verwaltungsvorschrift konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen, soll die zuständige Behörde die
erforderlichen Anordnungen treffen, um die Anlage an den in Nummer 5
beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen
Vorsorgeanforderungen anzupassen. Werden die in Nummer 5 festgelegten
Emissionswerte nur geringfügig überschritten, kann die Anordnung
aufwendiger Abhilfemaßnahmen unverhältnismäßig sein. Im
übrigen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§
17 Abs. 2 BImSchG) in der Regel durch Einräumung einer
Durchführungsfrist gewahrt.
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6.2.2 |
Unverzügliche Sanierung
Entsprechen die Beschaffenheit und der Betrieb
einer Anlage bereits seit drei oder mehr Jahren nicht den in Rechts oder
Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen, soll in der nachträglichen Anordnung
eine Frist nur eingeräumt werden, soweit das zur Durchführung der
Maßnahmen zwingend erforderlich ist. Sind die Anforderungen im Einzelfall
durch eine Auflage oder eine nachträgliche Anordnung konkretisiert worden,
sollen sie unverzüglich durchgesetzt werden.
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