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| d) |
eine Sonderfallprüfung nach Nummer
4.8 durchzuführen ist und ergeben hat, dass luftverunreinigende
Immissionen zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
führen, |
und der Betrieb der Anlage relevant zu den
schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt. |
6.1.3 |
Maßnahmen
Kann ein ausreichender Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen nicht durch Maßnahmen zur Einhaltung des Standes der
Technik sichergestellt werden, sollen weitergehende Maßnahmen zur
Emissionsminderung angeordnet werden. Reichen auch derartige Maßnahmen
nicht aus, soll eine Verbesserung der Ableitbedingungen gefordert werden. In
den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist ein vollständiger
oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zu prüfen.
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6.1.4 |
Fristen
Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sollen unverzüglich nach Klärung
der Eingriffsvoraussetzungen getroffen werden. Tragen mehrere Verursacher
relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen bei, sind die
Eingriffsvoraussetzungen gegenüber allen beteiligten Emittenten zu
klären und ggf. mehrere Anordnungen zu treffen. Für die
Durchführung der Maßnahmen kann unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Frist eingeräumt
werden. Satz 3 gilt nur, wenn in der Übergangszeit keine konkreten
Gesundheitsgefahren auftreten können und zeitlich begrenzte
Belästigungen oder Nachteile den Betroffenen zumutbar sind.
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6.1.5 |
Luftqualitätswerte der EG
Sind Immissionswerte überschritten, deren
Einhaltung nach den Tochterrichtlinien zur Richtlinie 96/62/EG des Rates vom
27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der
Luftqualität ("LuftqualitätsRahmenrichtlinie") erst zu einem in
der Zukunft liegenden Zeitpunkt gefordert wird, kann ein Beitrag zur
Überschreitung der
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