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Nachträgliche Anordnungen
Soweit bestehende Anlagen nicht den in den Nummern
4 und 5 festgelegten Anforderungen entsprechen, sollen die zuständigen
Behörden unter Beachtung der nachstehenden Regelungen die erforderlichen
Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
BImSchG treffen.
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6.1 |
Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
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6.1.1 |
Ermessenseinschränkung
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sollen
nachträgliche Anordnungen getroffen werden, wenn die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen
oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen geschützt ist. In diesen Fällen darf von einer
Anordnung nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Bei konkreten Gesundheitsgefahren
ist ein Einschreiten der Behörde stets geboten.
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6.1.2 |
Eingriffsvoraussetzung
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn
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die Immissionswerte zum Schutz der
menschlichen Gesundheit nach Nummer 4.2.1 an einem für Menschen dauerhaft
zugänglichen Ort im Einwirkungsbereich der Anlage überschritten
sind, |
| b) |
die Immissionswerte zum Schutz vor
erheblichen Belästigungen nach Nummer 4.3.1 oder Nummer 2 des Anhangs 1 im
Einwirkungsbereich der Anlage überschritten sind und nicht ausgeschlossen
ist, dass unzumutbare Belästigungen in dem betroffenen Bereich
tatsächlich auftreten, |
| c) |
die Immissionswerte zum Schutz vor
erheblichen Nachteilen, insbesondere zum Schutz der Vegetation und von
Ökosystemen, nach den Nummern 4.4.1 oder 4.4.2 im Einwirkungsbereich der
Anlage überschritten sind und in dem betroffenen Bereich
schutzbedürftige Ökosysteme bestehen oder |
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