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Bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe ist
eine unebene Geländeform zu berücksichtigen, wenn die Anlage in einem
Tal liegt oder die Ausbreitung der Emissionen durch Geländeerhebungen
gestört wird. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für
eine Anwendung der Richtlinie |
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5.5.5 |
Bestehende AnlagenFür bestehende Anlagen, die die Anforderungen der Technischen Anleitung Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) einhalten, finden die Anforderungen der Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 keine Anwendung. |