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Für t, R und Q sind jeweils die Werte
einzusetzen, die sich beim bestimmungsgemäßen Betrieb unter den
für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen ergeben,
insbesondere hinsichtlich des Einsatzes der Brenn bzw. Rohstoffe. Bei der
Emission von Stickstoffmonoxid ist ein Umwandlungsgrad von 60 vom Hundert zu
Stickstoffdioxid zugrunde zu legen; dies bedeutet, dass der
Emissionsmassenstrom von Stickstoffmonoxid mit dem Faktor 0,92 zu
multiplizieren und als Emissionsmassenstrom Q von Stickstoffdioxid im Nomogramm
einzusetzen ist.
Für S kann die zuständige oberste
Landesbehörde in nach § 44 Abs. 3 BImSchG festgesetzten
Untersuchungsgebieten, in den Fällen nach Nummer 4.8 kleinere Werte
vorschreiben. Sie sollen 75 vom Hundert der in Anhang 8 festgelegten
SWerte nicht unterschreiten.
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5.5.4 |
Ermittlung der Schornsteinhöhe unter Berücksichtigung
der Bebauung und des Bewuchses sowie in unebenem Gelände
In den Fällen, in denen die geschlossene,
vorhandene oder nach einem Bebauungsplan zulässige Bebauung oder der
geschlossene Bewuchs mehr als 5 vom Hundert der Fläche des
Beurteilungsgebietes beträgt, wird die nach Nummer 5.5.3 bestimmte
Schornsteinhöhe H' um den Zusatzbetrag J erhöht. Der Wert J in m ist
aus Abbildung 3 zu ermitteln.
Es bedeuten:
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H in m |
Schornsteinbauhöhe (H = H' + J); |
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J' in m |
Mittlere Höhe der geschlossenen
vorhandenen oder nach ei-nem Bebauungsplan zulässigen Bebauung oder des
geschlossenen Bewuchses über Flur. |
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