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Absatz 1 findet bei anderen als Feuerungsanlagen keine Anwendung bei geringen Emissionsmassenströmen sowie in den Fällen, in denen nur innerhalb weniger Stunden des Jahres aus Sicherheitsgründen Abgase emittiert werden; in diesen Fällen sind die in der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980) angegebenen Anforderungen sinngemäß so anzuwenden, dass eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung sichergestellt sind.

5.5.3

Nomogramm zur Bestimmung der Schornsteinhöhe

Die Schornsteinhöhe ist nach der Abbildung 2 zu bestimmen.

Es bedeuten:

  H' in m Schornsteinhöhe aus Nomogramm;
  d in m Innendurchmesser des Schornsteins oder äquivalenter Innendurchmesser der Querschnittfläche;
  t in °C Temperatur des Abgases an der Schornsteinmündung;
  R in m³/h Volumenstrom des Abgases im Normzustand nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf;
  Q in kg/h Emissionsmassenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes aus der Emissionsquelle;
für Fasern ist die pro Zeiteinheit emittierte Faserzahl in einen Massenstrom umzurechnen;
  S Faktor für die Schornsteinhöhenbestimmung; für S sind in der Regel die in Anhang 8 festgelegten Werte einzusetzen.