Ableitung über Schornsteine
Werden die Abgase über einen Schornstein
abgeleitet, ist dessen Höhe nach den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 zu bestimmen.
Der Schornstein soll mindestens eine Höhe von 10 m über
der Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe
haben. Bei einer Dachneigung von weniger als 20° ist die Höhe des
Dachfirstes unter Zugrundelegen einer Neigung von 20° zu berechnen; die
Schornsteinhöhe soll jedoch das 2fache der Gebäudehöhe nicht
übersteigen.
Ergeben sich mehrere etwa gleich hohe Schornsteine
mit gleichartigen Emissionen, so ist zu prüfen, inwieweit diese Emissionen
bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe zusammenzufassen sind. Dies gilt
insbesondere, wenn der horizontale Abstand zwischen den einzelnen Schornsteinen
nicht mehr als das 1,4fache der Schornsteinhöhe beträgt oder soweit
zur Vermeidung von Überlagerungen der Abgasfahnen verschieden hohe
Schornsteine erforderlich sind.
Wenn bei einer nach Absatz 1 bestimmten
Schornsteinhöhe die nach dem Mess und Beurteilungsverfahren (Nummer
4.6) zu ermittelnde Kenngröße für die Gesamtbelastung (Nummer
4.7) den Immissionswert für das Kalenderjahr (Nummern 4.2 bis 4.5)
überschreitet, ist zunächst eine Verminderung der Emissionen
anzustreben. Ist dies nicht möglich, muss die Schornsteinhöhe so weit
erhöht werden, dass dadurch ein Überschreiten des Immissionswertes
für das Kalenderjahr verhindert wird.
Die Schornsteinhöhe nach Nummer 5.5.3 soll
vorbehaltlich abweichender Regelungen 250 m nicht
überschreiten; ergibt sich eine größere Schornsteinhöhe
als 200 m, sollen weitergehende Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung angestrebt werden.
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