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destens 97 vom Hundert gegenüber Schwimmdachtanks ohne wirksame Randabdichtung erreicht wird.

5.4.9.36

Anlagen der Nummer 9.36:
Anlagen zur Lagerung von Gülle, die unabhängig von Anlagen der Nummer 7.1 betrieben werden

MINDESTABSTAND

Bei der Errichtung der Anlagen ist ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten.

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:

a)
Anlagen zum Lagern und Umschlagen von flüssigem Wirtschaftsdünger sind entsprechend DIN 11622 (Ausgabe 1994) und DIN 1045 (Ausgabe 1988) zu errichten.
b)
Flüssigmistbehälter sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 vom Hundert der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht.
c)
Für flüssigen Wirtschaftsdünger, der an Dritte zur weiteren Verwertung abge-geben wird, ist ein Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung und Verwertung des Wirtschaftsdüngers zu führen.

5.4.10

Sonstiges

5.4.10.7

Anlagen der Nummer 10.7:
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur– oder Synthesekautschuk

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Abgase sind möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.