5.4.9.36 |
Anlagen der Nummer 9.36: Anlagen zur Lagerung von
Gülle, die unabhängig von Anlagen der Nummer 7.1 betrieben
werden
MINDESTABSTAND
Bei der Errichtung der Anlagen ist ein
Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen oder in
einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Folgende bauliche und betriebliche
Maßnahmen sind anzuwenden:
| a) |
Anlagen zum Lagern und Umschlagen von
flüssigem Wirtschaftsdünger sind entsprechend DIN 11622 (Ausgabe
1994) und DIN 1045 (Ausgabe 1988) zu errichten. |
| b) |
Flüssigmistbehälter sind mit
einer Abdeckung zu versehen, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den
offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 vom Hundert der
Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. |
| c) |
Für flüssigen
Wirtschaftsdünger, der an Dritte zur weiteren Verwertung abge-geben wird,
ist ein Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung und Verwertung des
Wirtschaftsdüngers zu führen. |
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