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Emissionen durch Umsetzungsprozesse zu minimieren (z.B. durch Abdeckung oder Überdachung).

5.4.9

Lagerung, Be– und Entladung von Stoffen und Zubereitungen

5.4.9.2

Anlagen der Nummer 9.2:
Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

ORGANISCHE STOFFE

Für mineralölhaltige Produkte mit einem Dampfdruck gleich oder kleiner 13 hPa bei 293 K gilt in Nummer 5.2.5 Satz 1 der Massenstrom 3 kg/h und für kontinuierliche Messungen nach Nummer 5.3.3.2 Absatz 7 im 2. Spiegelstrich der Massenstrom 3 kg/h. Für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000) und Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klasse I keine Anwendung.

GASFÖRMIGE EMISSIONEN

Sofern sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen und die brennbaren Flüssigkeiten nicht die in Nummer 5.2.6 Spiegelstriche 2 bis 4 genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeende von 150 °C oder weniger aufweisen, können abweichend von Nummer 5.2.6.3 bei Flanschen mit Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenndruck von 2,5 MPa auch nicht technisch dichte Weichstoffdichtungen entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) eingesetzt werden.
Für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000) und Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) finden die Anforderungen der Nummer 5.2.6 keine Anwendung.

ALTANLAGEN

LAGERUNG

Nummer 5.2.6.7 Satz 1 gilt für Altanlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit der Maßgabe, dass die flüssigen organischen Produkte auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke gelagert werden dürfen, wenn eine Emissionsminderung um min-