Anlagen der Nummer 9.2: Anlagen zur Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten
ORGANISCHE STOFFE
Für mineralölhaltige Produkte mit einem
Dampfdruck gleich oder kleiner 13 hPa bei 293 K gilt
in Nummer 5.2.5 Satz 1 der Massenstrom 3 kg/h und für
kontinuierliche Messungen nach Nummer 5.3.3.2 Absatz 7 im 2. Spiegelstrich der
Massenstrom 3 kg/h. Für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
(Ausgabe Februar 2000) und Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe
März 1998) finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
Emissionen an organischen Stoffen der Klasse I keine Anwendung.
GASFÖRMIGE EMISSIONEN
Sofern sicherheitstechnische Aspekte nicht
entgegenstehen und die brennbaren Flüssigkeiten nicht die in Nummer 5.2.6
Spiegelstriche 2 bis 4 genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeende von
150 °C oder weniger aufweisen, können abweichend von
Nummer 5.2.6.3 bei Flanschen mit Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenndruck
von 2,5 MPa auch nicht technisch dichte Weichstoffdichtungen
entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) eingesetzt
werden. Für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000) und
Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) finden die
Anforderungen der Nummer 5.2.6 keine Anwendung.
ALTANLAGEN
LAGERUNG
Nummer 5.2.6.7 Satz 1 gilt für Altanlagen
zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit der Maßgabe, dass die
flüssigen organischen Produkte auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer
Randabdichtung oder in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke gelagert werden
dürfen, wenn eine Emissionsminderung um min-
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