Anlagen der Nummer 8.1a: Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas
oder anderen brennbaren gasförmi-gen Stoffen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Sollen gefasste Deponiegase oder andere brennbare
gasförmige Stoffe nicht in Feuerungs oder Verbrennungsmotorenanlagen
mit Energienutzung, sondern wegen schlechter Gasqualität, geringer
Gasmenge oder unvermeidbarem Stillstand der Energienutzungsanlage ohne
Energienutzung verbrannt werden, sind die Gase einer Bodenfackel (Muffel)
zuzuführen und mit einer Verweilzeit von mindestens 0,3 Sekunden bei einer
Temperatur von mindestens 850 °C zu verbrennen. Dabei darf
für organische Stoffe ein Emissionsgrad von 1 vom Hundert, bezogen auf
Gesamtkohlenstoff, nicht überschritten werden.
STICKSTOFFOXIDE UND KOHLENMONOXID
Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 für
Emissionen an Stickstoffoxiden und Kohlenmonoxid im Abgas von
Nachverbrennungseinrichtungen finden keine Anwendung.
ORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung.
MESSUNGEN
Aufgrund von Emissionsmessungen oder einem
Nachweis des Fackelherstellers sind der zulässige Lastbereich sowie die
maximale Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas so festzulegen, dass der
Emissionsgrad für organische Stoffe im Abgas nicht überschritten
wird.
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