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5.4.8

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

5.4.8.1

Anlagen der Nummer 8.1:
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen

5.4.8.1a

Anlagen der Nummer 8.1a: Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen brennbaren gasförmi-gen Stoffen

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Sollen gefasste Deponiegase oder andere brennbare gasförmige Stoffe nicht in Feuerungs– oder Verbrennungsmotorenanlagen mit Energienutzung, sondern wegen schlechter Gasqualität, geringer Gasmenge oder unvermeidbarem Stillstand der Energienutzungsanlage ohne Energienutzung verbrannt werden, sind die Gase einer Bodenfackel (Muffel) zuzuführen und mit einer Verweilzeit von mindestens 0,3 Sekunden bei einer Temperatur von mindestens 850 °C zu verbrennen. Dabei darf für organische Stoffe ein Emissionsgrad von 1 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht überschritten werden.

STICKSTOFFOXIDE UND KOHLENMONOXID

Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 für Emissionen an Stickstoffoxiden und Kohlenmonoxid im Abgas von Nachverbrennungseinrichtungen finden keine Anwendung.

ORGANISCHE STOFFE

Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung.

MESSUNGEN

Aufgrund von Emissionsmessungen oder einem Nachweis des Fackelherstellers sind der zulässige Lastbereich sowie die maximale Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas so festzulegen, dass der Emissionsgrad für organische Stoffe im Abgas nicht überschritten wird.