- 143 -

 

den Einsatz formaldehydarmer oder formaldehydfreier Bindemittel, oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

5.4.7

Nahrungs–, Genuss– und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

5.4.7.1

Anlagen der Nummer 7.1:
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren

MINDESTABSTAND

Bei der Errichtung der Anlagen sollen die sich aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10* nicht unterschritten werden.
Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen durch primäre Maßnahmen in einer Weise gemindert werden oder das geruchsintensive Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung so behandelt wird, dass die Immissionszusatzbelastung derjenigen bei Einhaltung des Mindestabstandes entspricht. Die Gleichwertigkeit ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen; deren Eignung ist der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen.
Für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von anderen als in der Tabelle 10 genannten Tierarten ist der Abstand im Einzelfall entsprechend festzulegen.


* Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob und inwieweit die Umrechnungsfaktoren tierspezifisch und haltungs-spezifisch (ggf. durch Geruchsfaktoren) zu differenzieren sind und ob der Charakter der Wohnbebauung berücksichtig werden sollte.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob und inwieweit unter Vorsorgeaspekten zusätzliche Regelungen für stickstoffempfindlichen Ökosystemen vorzusehen sind.