5.4.7.1 |
Anlagen der Nummer 7.1: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht
von Nutztieren
MINDESTABSTAND
Bei der Errichtung der Anlagen sollen die sich
aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten
vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter
Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle
10* nicht unterschritten werden. Der Mindestabstand kann
unterschritten werden, wenn die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen durch
primäre Maßnahmen in einer Weise gemindert werden oder das
geruchsintensive Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung so behandelt wird,
dass die Immissionszusatzbelastung derjenigen bei Einhaltung des
Mindestabstandes entspricht. Die Gleichwertigkeit ist mit Hilfe eines
geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen; deren Eignung
ist der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen. Für Anlagen zum
Halten oder zur Aufzucht von anderen als in der Tabelle 10 genannten Tierarten
ist der Abstand im Einzelfall entsprechend festzulegen.
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