5.4.5.11 |
Anlagen der Nummer 5.11: Anlagen zur Herstellung von
Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von
Hohlräumen mit Polyurethan
ORGANISCHE STOFFE
Für Anlagen zur Herstellung von
wärmeisolierenden Polyurethanschäumen, die mit reinen
Kohlenwasserstoffen (z.B. Pentan) als Treibgas betrieben werden, finden die
Anforderungen der Nummer 5.2.5 keine Anwendung.
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5.4.6.2 |
Anlagen der Nummer 6.2: Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton oder Pappe
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Abgase aus Behältern und Silos, bei denen
beim Befüllvorgang staubförmige Emissionen auftreten können,
sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Abgase
aus der Holzschliffherstellung und aus TMP (ThermoMechanical
Pulp-) Anlagen sind zu erfassen und möglichst als Verbrennungsluft einer
Feu-erungsanlage zuzuführen.
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