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5.4.5.11

Anlagen der Nummer 5.11:
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan

ORGANISCHE STOFFE

Für Anlagen zur Herstellung von wärmeisolierenden Polyurethanschäumen, die mit reinen Kohlenwasserstoffen (z.B. Pentan) als Treibgas betrieben werden, finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 keine Anwendung.

5.4.6

Holz, Zellstoff

5.4.6.1

Anlagen der Nummer 6.1:
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faser-stoffen

LAGERPLÄTZE

Bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz finden die Anforderungen der Nummern 5.2.3.5 und 5.2.3.6 keine Anwendung.

5.4.6.2

Anlagen der Nummer 6.2:
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Abgase aus Behältern und Silos, bei denen beim Befüllvorgang staubförmige Emissionen auftreten können, sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.
Abgase aus der Holzschliffherstellung und aus TMP– (Thermo–Mechanical– Pulp-) Anlagen sind zu erfassen und möglichst als Verbrennungsluft einer Feu-erungsanlage zuzuführen.