5.4.4.10 |
Anlagen der Nummer 4.10: Anlagen zur Herstellung von
Anstrich oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas
dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
überschreiten.
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5.4.5 |
Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung
von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von
Harzen und Kunststoffen
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5.4.5.1 |
Anlagen der Nummer 5.1: Anlagen zur Behandlung von
Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von organischen Lösungsmitteln
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas
(Lackpartikel) dürfen den Massenstrom 15 g/h oder die
Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht
überschreiten.
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5.4.5.2 |
Anlagen der Nummer 5.2: Anlagen zum Beschichten,
Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von
Gegenständen, Glas oder Mineralfasern oder bahnen oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen
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5.4.5.2.1 |
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,
Lackieren oder Tränken von Glas oder Mineralfasern
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. bei
Schmelzwannen, Kupolöfen, Sammelkammern, Härteöfen,
Säge und Konfektionierungsstationen, zu erfassen und einer
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
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