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Soweit aufgrund der Beizparameter Temperatur und
Säurekonzentration eine Chlorwasserstoffkonzentration im Abgas von
10 mg/m3 überschritten werden kann, sind die
Abgase zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die
Emis-sionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas
dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 ,
angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten.
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5.4.4.1 |
Anlagen der Nummer 4.1: Anlagen zur Herstellung von Stoffen
oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung
ALTANLAGEN
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 gilt mit der Maßgabe, dass die
staubförmigen Emissionen im Abgas von Anlagen, die bei diskontinuierlicher
oder quasikontinuierlicher Betriebsweise jährlich nicht mehr emittieren
als Anlagen mit einem Massenstrom von 0,20 kg/h bei kontinuierlicher
Betriebsweise, die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten
dürfen.
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