EisenerzSinteranlagen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B.
Sinterband, Koksmahleinrichtung, Mischbunker, Bereich Sinterbandabwurf und
Sintersiebung warm, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung
zuzuführen. Filterstaub ist einer Verwertung zuzuführen.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Emissionen an Blei im Abgas des Sinterbandes die Massenkonzentration 1
mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
STÖRUNGSBEDINGTE STILLSTÄNDE
Bei störungsbedingten Stillständen des
Sinterbandes finden die Anforderungen für Gesamtstaub und für
staubförmige anorganische Stoffe keine Anwendung; die
Entstaubungseinrichtung ist jedoch mit der höchstmöglichen
Abscheideleistung zu betreiben.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid im Abgas des Sinterbandes dürfen die Massenkonzentration
0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid im Abgas des Sinterbandes dürfen die Massenkonzentration
0,40 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
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