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überschreiten. Beim Vorhandensein von Stoffen
mehrerer Klassen darf unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 beim
Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III
die Massenkonzentration 2,3 mg/m³ nicht überschritten werden. Der
Einsatz von Fremdscherben ist zu dokumentieren.
FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN
VERBINDUNGEN
Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass die
Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im
Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³, angegeben als
Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten,
die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen
durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen zu
mindern, sind auszuschöpfen; soweit aus Gründen der
Produktqualität der Einsatz von Fluoriden erforderlich ist, ist die
Einsatzmenge auf das notwendige Maß zu beschränken und zu
dokumentieren.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen die in der
Tabelle 9 angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten.
Tabelle 9: |
Emissionswerte für Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, für Anlagen der Nummer
2.8 |
| Anlagen zur Herstellung von Glas |
gasbeheizt (g/m³) |
ölbeheizt (g/m³) |
Betriebsbedingungen |
| Behälterglas oder Flachglas |
0,40 |
0,80 |
|
| Behälterglas |
0,80 |
1,5 |
Nahstöchiometrische Fahrweise zur
primären NOXMinderung, vollständige
Filterstaubrückführung, Sulfatläuterung und Scherbenanteil mehr
als 40 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge |
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