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Anlagen der Nummer 2.8: Anlagen zur Herstellung von Glas,
auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich bei
flammenbeheizten Glasschmelzöfen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im
Abgas von 8 vom Hundert sowie bei flammenbeheizten Hafenöfen und
Tageswannen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom
Hundert.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Soweit aus Gründen der Produktqualität
der Einsatz von Blei oder Selen erforderlich ist, gilt Nummer 5.2.2 mit der
Maßgabe, dass die Emissionen an Stoffen der Klasse II im Abgas die
Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten
dürfen; beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet
der Nummer 5.2.2 Absatz 1 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und
III oder der Klassen I bis III die Massenkonzentration 4
mg/m³ nicht überschritten werden. Der Einsatz von Blei oder
Selen ist zu dokumentieren. Soweit Fremdscherben zur Produktion von
Behälterglas eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2 mit der Maßgabe,
dass die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas die
Massenkonzentration 0,8 mg/m³, angegeben als Pb, nicht
überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von mehreren Stoffen der
Klasse II dürfen die Emissionen an Stoffen dieser Klasse insgesamt die
Massenkonzentration 1,3 mg/m³ nicht
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