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STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffdioxid und
Stickstoffmonoxid dürfen im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m³,
angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für die
Herstellung von Hartbranntkalk oder Sinterdolomit in Drehrohröfen gilt
abweichend von Satz 1, dass die Emissionen an Stickstoffdioxid und
Stickstoffmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 1,5 g/m³, angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; die Möglichkeiten,
die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
ABGASRÜCKFÜHRUNG
Bei Drehrohröfen zum Brennen von Gips ist bei
Betrieb mit Abgasrückführung die ermittelte Massenkonzentration an
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, sowie an
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf den
Abgasvolumenstrom bei Betrieb ohne Abgasrückführung umzurechnen.
ALTANLAGEN
GESAMTSTAUB
Altanlagen zum Brennen von Gips, die mit
Elektrofiltern ausgerüstet sind und als Brennstoff Braunkohlenstaub
einsetzen, sollen die Anforderungen zur Begrenzung Begrenzung der
staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
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