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und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

ORGANISCHE STOFFE

Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung; soweit Abfälle mit relevanten Gehalten an organischen Inhaltsstoffen als Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der 17. BImSchV geregelt ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator erfolgen.

KREBSERZEUGENDE STOFFE

Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration 1 mg/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

KONTINUIERLICHE MESSUNGEN

Nummer 5.3.3.2 findet keine Anwendung für die Emissionen an Kohlenmonoxid, Fluor und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen sowie gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen.

5.4.2.4

Anlagen der Nummer 2.4:
Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Bauxit, Dolomit, Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton zu Schamotte

BEZUGSGRÖßE

Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen zur Herstellung von Kalk– oder Dolomithydrat auf feuchtes Abgas.

GESAMTSTAUB

Bei Einsatz von elektrischen Abscheidern gilt abweichend von Nummer 2.6 a) bb), dass sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2,5fache der Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.