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und andere dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
ORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung; soweit
Abfälle mit relevanten Gehalten an organischen Inhaltsstoffen als
Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der 17. BImSchV geregelt
ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator
erfolgen.
KREBSERZEUGENDE STOFFE
Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit der Maßgabe, dass
für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die
Massenkonzentration 1 mg/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration 5
mg/m³ nicht überschritten werden darf.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Nummer 5.3.3.2 findet keine Anwendung für
die Emissionen an Kohlenmonoxid, Fluor und gasförmigen anorganischen
Fluorverbindungen sowie gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen.
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