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ALTANLAGEN KOKSKÜHLUNG Bei Altanlagen mit einer Nasslöscheinrichtung zur Kokskühlung dürfen die staubförmigen Emissionen der gesamten Prozesskette Kühlung (Transport, Kühlung, Koksbehandlung) das Massenverhältnis 35 g je t Koks nicht überschreiten. Bei einer Grunderneuerung der Kokskühlung sind die Anforderungen für Neuanlagen einzuhalten. |
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5.4.2 |
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe |
5.4.2.3 |
Anlagen der Nummer 2.3: |