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ALTANLAGEN

STICKSTOFFOXIDE

Altanlagen als mechanische Antriebe sollen die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.

5.4.1.9/10

Anlagen der Nummern 1.9 und 1.10:

5.4.1.9.1

Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle

5.4.1.10.1

Anlagen zum Brikettieren von Braun– oder Steinkohle

GESAMTSTAUB

a)
Steinkohle
Die staubförmigen Emission in den Schwaden und Brüden dürfen 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.
b)
Braunkohle
Die staubförmigen Emission der Brüdenentstaubung, Stempelentstaubung und Pressenmaulentnebelung dürfen 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.

5.4.1.11

Anlagen der Nummer 1.11:
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)

UNTERFEUERUNG

a)
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.
b)
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
c)
Stickstoffoxide
Bei der erstmaligen Messung dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, ein alterungsbedingtes Ansteigen der Emis-