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ALTANLAGEN STICKSTOFFOXIDE Altanlagen als mechanische Antriebe sollen die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten. |
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5.4.1.9/10 |
Anlagen der Nummern 1.9 und 1.10: |
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5.4.1.9.1 |
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle |
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5.4.1.10.1 |
Anlagen zum Brikettieren von Braun oder SteinkohleGESAMTSTAUB
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5.4.1.11 |
Anlagen der Nummer 1.11: |
| a) |
Bezugsgröße Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert. |
| b) |
Staub Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration |
| c) |
Stickstoffoxide Bei der erstmaligen Messung dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas |