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Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gasturbinen im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und beim Anfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten.

KOHLENMONOXID

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 vom Hundert oder mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.

STICKSTOFFOXIDE

Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 vom Hundert oder mehr die Massenkonzentration 75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Gasturbinen, deren Wirkungsgrad bei 15 °C, 1 013 hPa und einer relativen Luftfeuchte von 60 vom Hundert (ISO–Bedingungen) mehr als 32 vom Hundert beträgt, ist der Emissionswert 75 mg/m³ entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen die Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notantrieb dienen, finden die Emissionswerte für Stickstoffoxide keine Anwendung.

SCHWEFELOXIDE

Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV oder Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der 3. BImSchV verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.