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Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gasturbinen im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und beim Anfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 vom Hundert oder mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen
an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last
von 70 vom Hundert oder mehr die Massenkonzentration 75 mg/m³, angegeben
als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Gasturbinen, deren
Wirkungsgrad bei 15 °C, 1 013 hPa und einer relativen Luftfeuchte von 60
vom Hundert (ISOBedingungen) mehr als 32 vom Hundert beträgt, ist
der Emissionswert 75 mg/m³ entsprechend der prozentualen
Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. SCHWEFELOXIDE Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV oder Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der 3. BImSchV verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. |
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