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SCHWEFELOXIDE Bei Einsatz flüssiger mineralischer
Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe
März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes
Heizöl nach der 3. BImSchV oder Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt
an Schwefel nach der 3. BImSchV verwendet werden oder es sind gleichwertige
Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas
dürfen die Massenkonzentration 60 mg/m3 nicht
überschreiten. Für die Emissionen an sonstigen organischen Stoffen
finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 keine Anwendung. |
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5.4.1.5 |
Anlagen der Nummer 1.5: Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW (einschließlich Gasturbinenanlagen der Nummer 1.2)BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert. GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 findet keine Anwendung. |