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STICKSTOFFOXIDE

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

a) bei Selbstzündungsmotoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von  
  aa) 3 MW oder mehr 0,50 g/m³,
  bb) weniger als 3 MW 1,0 g/m³,
b)
bei gasbetriebenen Selbstzündungsmotoren (Zündstrahlmotoren) und Fremdzündungsmotoren
 
  aa)
bei Zündstrahlmotoren, die mit Biogas oder Klärgas betrieben werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von
 
    3 MW oder mehr 0,50 g/m³,
    weniger als 3 MW 1,0 g/m³,
  bb)
bei Magergasmotoren und anderen Viertakt–Otto–Motoren, die mit Biogas oder Klärgas betrieben werden,
0,50 g/m³,
  cc)
bei Zündstrahlmotoren und Magergasmotoren, die mit sonstigen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,
0,50 g/m³,
c) bei sonstigen Viertakt–Otto–Motoren 0,25 g/m³,
d) bei Zweitaktmotoren 0,80 g/m³;

bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in Zündstrahlmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxiden durch motorische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen. Die Emissionswerte für Stickstoffoxide finden keine Anwendung bei Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notantrieb dienen oder bis zu 300 Stunden zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Stromerzeugung betrieben werden.