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STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben
als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| a) |
bei Selbstzündungsmotoren, die mit flüssigen
Brennstoffen betrieben werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von |
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aa) |
3 MW oder mehr |
0,50
g/m³, |
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bb) |
weniger als 3 MW |
1,0 g/m³, |
| b) |
bei gasbetriebenen
Selbstzündungsmotoren (Zündstrahlmotoren) und
Fremdzündungsmotoren |
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aa) |
bei Zündstrahlmotoren, die mit Biogas
oder Klärgas betrieben werden, mit einer Feuerungswärmeleistung
von |
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3 MW oder mehr |
0,50
g/m³, |
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weniger als 3 MW |
1,0 g/m³, |
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bb) |
bei Magergasmotoren und anderen
ViertaktOttoMotoren, die mit Biogas oder Klärgas betrieben
werden, |
0,50
g/m³, |
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cc) |
bei Zündstrahlmotoren und
Magergasmotoren, die mit sonstigen gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden, |
0,50
g/m³, |
| c) |
bei sonstigen
ViertaktOttoMotoren |
0,25
g/m³, |
| d) |
bei Zweitaktmotoren |
0,80
g/m³; |
bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in
Zündstrahlmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3
MW sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxiden durch
motorische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen. Die
Emissionswerte für Stickstoffoxide finden keine Anwendung bei
Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notantrieb dienen oder
bis zu 300 Stunden zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Stromerzeugung
betrieben werden.
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