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Anlagen der Nummer 1.4: Verbrennungsmotoranlagen
(einschließlich Verbrennungsmotoranlagen der Nummern 1.1 und
1.2)
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.
GESAMTSTAUB, EINSCHLIEßLICH DER ANTEILE AN
KREBSERZEUGENDEN, ERBGUTVERÄNDERNDEN ODER REPRODUKTIONSTOXISCHEN
STOFFEN
Die staubförmigen Emissionen im Abgas von
Selbstzündungsmotoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben
werden, dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration 20
mg/m³ nicht überschreiten. Die staubförmigen Emissionen im
Abgas dürfen bei Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem
Notantrieb dienen oder bis zu 300 Stunden zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
Stromerzeugung betrieben werden, als Mindestanforderung die Massenkonzentration
80 mg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die
Emissionen durch motorische und andere dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
dürfen folgende Massenkonzentratio-nen nicht überschreiten:
| a) |
bei Selbstzündungsmotoren und
Fremdzündungsmotoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben
werden, sowie bei Selbstzündungsmotoren (Zündstrahlmotoren) und
Fremdzündungsmotoren, die mit gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen
Biogas oder Klärgas, betrieben werden, |
0,30 g/m³
, |
| b) |
bei Fremdzündungsmotoren, die mit Biogas oder
Klärgas betrieben werden, mit einer Feuerungswärmeleistung
von |
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aa) |
3 MW oder mehr |
0,65
g/m³, |
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bb) |
weniger als 3 MW |
1,0 g/m³, |
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