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KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
dürfen die Massenkonzentration 0,25 g/m³ nicht
überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
ORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen für die Emissionen an organischen Stoffe der Klassen I und II keine Anwendung finden. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Einzelfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung
ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt. ALTANLAGEN GESAMTSTAUB Altanlagen sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten. |