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5.4.1.3 |
Anlagen der Nummer 1.3: Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung, einschließlich zugehöriger DampfkesselBei Einsatz von Stroh oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen (z.B. Getreidepflanzen, Gräser, Miscanthus) gelten in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW folgende Anforderungen: BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert. MASSENSTROM Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.2 findet keine Anwendung. |