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| c) |
bei Einsatz von Prozessgasen, die
Stickstoffverbindungen enthalten, sind die Emissionen an Stickstoffoxiden im
Abgas durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. |
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SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben
als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| a) |
bei Einsatz von Flüssiggas |
5 mg/m³, |
| b) |
bei Einsatz von Kokereigas oder
Raffineriegas |
50 mg/m³, |
| c) |
bei Einsatz von Biogas oder Klärgas |
0,35
g/m³, |
| d) |
bei Einsatz von Erdölgas, das als
Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur
Erdölförderung verwendet wird, |
1,7 g/m³, |
| e) |
bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund
zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden, |
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aa) |
bei Einsatz von Hochofengas |
0,20
g/m³, |
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bb) |
bei Einsatz von Koksofengas |
0,35
g/m³, |
| f) |
bei Einsatz von sonstigen Gasen |
35 mg/m³. |
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Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
MISCHFEUERUNGEN
Bei Mischfeuerungen sind die für den
jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionswerte nach dem Verhältnis der
mit diesem Brennstoff zugeführten Energie zur insgesamt zugeführten
Energie zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen
Emissionswerte ergeben sich durch Addition der so ermittelten
Werte. Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften für den
Brennstoff Anwendung, für den der höchste Emissionswert gilt, wenn
während des Betriebes der Anlage der Anteil dieses Brennstoffs an der
insgesamt zugeführten Energie mindestens 70 vom Hundert, bei Anlagen in
Mineralölraffinerien mindestens 50 vom Hundert beträgt. Der Anteil
des maßgeblichen Brennstoffs darf bei Anlagen, die Destillations
und Konversionsrückstände der Erdölverarbeitung im
Eigenverbrauch einsetzen, unterschritten werden, wenn die
Emissionskonzentration im Abgas, das dem maßgebli-
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