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sorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW

BEZUGSGRÖßE

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.

MASSENSTROM

Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung

GESAMTSTAUB

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:.

a) bei Einsatz von naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, Raffineriegas, Klärgas oder Biogas 5 mg/m³,
b) bei Einsatz sonstiger Gase 10 mg/m³.

KOHLENMONOXID

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht überschreiten.

STICKSTOFFOXIDE

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

a) bei Einsatz von naturbelassenem Erdgas bei Heizkesseln mit einer Betriebstemperatur  
  aa) von weniger als 110 °C 0,10 g/m³,
  bb) von 110 °C bis 210 °C 0,11 g/m³,
  cc) von mehr als 210 °C 0,15 g/m³,
b) bei Einsatz sonstiger Gase, ausgenommen Prozessgase, die Stickstoffverbindungen enthalten, 0,20 g/m³;