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sorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MWBEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert. MASSENSTROM Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:.
KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
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