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KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Einzelfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr für den Einsatz von
Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), von
naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern sollen mit
Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Rußzahl nach DIN 51402
Teil 1 (Ausgabe Oktober 1986) und die Massenkonzentration der Emissionen an
Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln. ALTANLAGEN Altanlagen für den Einsatz von Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), die den zulässigen Massengehalt an Schwefel der 3. BImSchV für leichtes Heizöl nicht überschreiten, sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen sowie der Emissionen an Schwefeloxiden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten. |
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5.4.1.2.3 |
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gase der öffentlichen Gasver- |