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HALOGENVERBINDUNGEN
Nummer 5.2.4 findet keine Anwendung.
ORGANISCHE STOFFE Bei Einsatz von naturbelassenem
Holz dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die
Massenkonzentration 10 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht
überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen
an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Einzelfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung
ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt Einzelfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung
ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen kontinuierlich ermittelt.. Einzelfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 2,5 MW sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der
Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt. Nummer 5.3.3.1 Absatz
3 Satz 2 findet im Hinblick auf die Emissionen an Schwefeloxiden Anwendung,
soweit der Betreiber einen Nachweis über den Schwefelgehalt und den
unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs sowie die Sorbentienzugabe
führt, den Nachweis 5 Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorlegt.
ALTANLAGEN
Altanlagen sollen die Anforderungen zur Begrenzung
der staubförmigen Emissionen sowie der Emissionen an Kohlenmonoxid und an
Schwefeloxiden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verwaltungsvorschrift einhalten. Bei Einzelfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW dürfen die Emissionen
an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,25 g/m³ nicht
überschreiten; der Emissionswert gilt nur bei Betrieb mit Nennlast.
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