- 80 - |
|
KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht
überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwe-feldioxid, nicht überschreiten:
Bei Einsatz von naturbelassenem Holz findet Nummer 5.2.4 keine Anwendung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||