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KOHLENMONOXID

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.

STICKSTOFFOXIDE

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

a) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,30 g/m³, 
b) bei sonstigen Feuerungen
 
aa) bei Einsatz von naturbelassenem Holz 0,25 g/m³,
bb) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung  
  von 10 MW oder mehr 0,40 g/m³,
  von weniger als 10 MW 0,50 g/m³.

Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschreiten.

SCHWEFELOXIDE

Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwe-feldioxid, nicht überschreiten:

a) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,35 g/m³, 
 

oder, soweit diese Massenkonzentration mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden kann, einen Schwefelemissionsgrad von

25 vom Hundert,
b) bei sonstigen Feuerungen
 
aa) bei Einsatz von Steinkohle 1,3 g/m³,
bb) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 1,0 g/m³,

Bei Einsatz von naturbelassenem Holz findet Nummer 5.2.4 keine Anwendung.