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5.3.4 |
Fortlaufende Ermittlung besonderer StoffeBei Anlagen mit Emissionen an Stoffen nach Nummer
5.2.2, Nummer 5.2.5 Klasse I oder Nummer 5.2.7 soll gefordert werden, dass
täglich die Massenkonzentration dieser Stoffe im Abgas als
Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, ermittelt wird,
wenn das 10fache der dort festgelegten Massenströme überschritten
wird. |
5.4 |
Besondere Regelungen für bestimmte AnlagenartenDie in Nummer 5.4 enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten sind entsprechend dem Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) vom XX. XX 2001 (BGBl. I S. XX) geordnet und gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten. Auf Nummer 5.1.1 Absatz 2 wird hingewiesen. |