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volumenstrom über 100 000 m3 je Stunde der Einsatz quantitativer Messeinrichtungen vorgesehen. Sind in Nummer 5.4 von Nummer 5.2 abweichende Emissionswerte festgelegt, können die Massenstromschwellen entsprechend umgerechnet werden.

Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 2 kg/h sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtung und die festgelegte Emissionsbegrenzung kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen).

Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 2 kg/h sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermitteln.

Bei Anlagen mit staubförmigen Emissionen an Stoffen nach Nummer 5.2.2 oder Nummer 5.2.5 Klasse I oder Nummer 5.2.7 sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Gesamtstaubkonzentration kontinuierlich ermitteln, wenn der Massenstrom das 5fache eines der dort genannten Massenströme überschreitet.

Bei Anlagen, deren Emissionen an gasförmigen Stoffen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten, sollen die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:

Schwefeldioxid 17,5 kg/h,
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 17,5 kg/h,
Kohlenmonoxid als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen 5 kg/h,
Kohlenmonoxid in allen anderen Fällen 100 kg/h,
Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 0,15 kg/h,
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 1,5 kg/h,