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Die nicht namentlich aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Wirkungsstärke am nächsten stehen; dabei ist eine Bewertung der Wirkungsstärke auf der Grundlage des kalkulatorischen Risikos, z.B. nach dem Unit–Risk–Verfahren, vorzunehmen. Soweit für krebserzeugende Stoffe, die aufgrund dieser Zuordnung klassiert werden, die Emissionswerte der ermittelten Klasse nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, sind die Emissionen im Einzelfall unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen.

 

Fasern *

Die Emissionen der nachstehend genannten krebserzeugenden faserförmigen Stoffe im Abgas dürfen die nachfolgend angegebenen Faserkonzentrationen nicht überschreiten:

Asbestfasern
(z.B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit),
10 000 Fasern/m³

biopersistente Keramikfasern
(z.B. aus Aluminiumoxid, Siliciumcarbid, Kaliumtitanat, Aluminiumsilicat), soweit sie den Kriterien für „keramische Mineralfasern“ des Anhangs 1 der Richtlinie 67/548/EWG entsprechend der Liste gefährlicher Stoffe nach § 4a Abs. 1 der GefStoffV entsprechen,

10 000 Fasern/m³

biopersistente Mineralfasern
soweit sie den Kriterien für „anorganische Faserstäube (außer Asbest)“ der Nummer 2.3 in der TRGS 905 oder für „biopersistente Fasern“ nach Anhang IV Nummer 22 der GefStoffV entsprechen. Bei unterschiedlichen Kriterien von TRGS und GefStoffV sind die strengeren Kriterien zugrunde zu legen.

50 000 Fasern/m³,

Die Emissionen krebserzeugender faserförmiger Stoffe können im Einzelfall unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes auch durch Festlegung eines Emissionswertes für Gesamtstaub begrenzt werden.


* Derzeitig läuft ein Messprogramm, dessen Abschluss für Juli 2001 vorgesehen ist.