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eingestuft sind. Bei unterschiedlichen Einstufungen innerhalb der Kategorien K, M oder R wird die strengere Einstufung der TRGS oder der GefStoffV zugrundegelegt.

Solange Einstufungen oder Bewertungen in der TRGS oder der GefStoffV nicht vorliegen, können Bewertungen anerkannter wissenschaftlicher Gremien herangezogen werden, z.B. die Einstufungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Darüber hinaus wird auf sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse und Bewertungen nach § 4a Abs. 3 der GefStoffV hingewiesen.

Soweit Zubereitungen nach § 4b der GefStoffV einzustufen sind, sollen die Inhaltsstoffe der Zubereitungen und deren Anteile ermittelt und bei der Festlegung der emissionsbegrenzenden Anforderungen berücksichtigt werden.

5.2.7.1.1

Krebserzeugende Stoffe

Die nachstehend genannten Stoffe dürfen, auch bei dem Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, als Mindestanforderung insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten:

Klasse I

Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As
Benzo(a)pyren
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd
Cobalt und seine wasserlöslichen Verbindungen, angegeben als Co
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr
 
  den Massenstrom
oder
0,15 g/h
  die Massenkonzentration 0,05 mg/m³;