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5.2.6.7 |
LagerungZur Lagerung von flüssigen organischen
Stoffen sind Festdachtanks mit Anschluss an eine Gassammelleitung oder mit
Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu verwenden. |
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5.2.7 |
Krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische StoffeDie im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Stoffe oder Emissionen schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organischer Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (Emissionsminimierungsgebot). |
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5.2.7.1 |
Krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische StoffeStoffe gelten als krebserzeugend, erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch, wenn sie in eine der Kategorien K1, K2, M1, M2, RE1, RE2, RF1 oder RF2 (mit der Kennzeichnung R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61)
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