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zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen
Einstufungen innerhalb der Kategorien K, M oder R ist die strengere Einstufung
der TRGS oder der GefStoffV zugrunde zu legen. Solange Einstufungen oder Bewertungen in der TRGS oder der GefStoffV nicht vorliegen, können Bewertungen anerkannter wissenschaftlicher Gremien herangezogen werden, z.B. die Einstufungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Darüber hinaus wird auf sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse und Bewertungen nach § 4a Abs. 3 der GefStoffV hingewiesen. Soweit Zubereitungen nach § 4b der GefStoffV einzustufen sind, sollen die Inhalts-stoffe der Zubereitungen und deren Anteile ermittelt und bei der Festlegung der emissionsbegrenzenden Anforderungen berücksichtigt werden. Für staubförmige organische Stoffe gelten die Anforderungen nach Nummer 5.2.1. |
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5.2.6 |
Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen StoffenBeim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen, die
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