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Methylformiat
Nitroethan
Nitromethan
Octamethylcyclotetrasiloxan
1,1,1–Trichlorethan
1,3,5–Trioxan
 
  den Massenstrom
oder
0,50 kg/h
  die Massenkonzentration 0,10 g/m³.

Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen dürfen zusätzlich zu den Anforderungen von Absatz 2 Satz 1 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II im Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse II nicht überschritten werden.

Die nicht namentlich im Anhang 5 genannten organischen Stoffe oder deren Folgeprodukte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Verdacht auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Wirkungen (Kategorien K3, M3, RE3 oder RF3 mit der Kennzeichnung R 40, R 62 oder R 63),
Grenzwert für die Luft am Arbeitsplatz kleiner als 25 mg/m³,
akut giftig oder sehr giftig,
mögliche Verursachung von irreversiblen Schäden,
mögliche Sensibilisierung beim Einatmen,
hohe Geruchsintensität,
geringe Abbaubarkeit und hohe Anreicherbarkeit,
sind grundsätzlich der Klasse I zuzuordnen. Dabei sind
das „Verzeichnis von Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz“ (TRGS 900), das „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ (TRGS 905) und
der Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG entsprechend der Liste gefährlicher Stoffe nach § 4a Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV)