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Methylformiat |
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Nitroethan |
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Nitromethan |
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Octamethylcyclotetrasiloxan |
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1,1,1Trichlorethan |
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1,3,5Trioxan |
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den Massenstrom oder |
0,50 kg/h |
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die Massenkonzentration |
0,10
g/m³. |
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Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen
dürfen zusätzlich zu den Anforderungen von Absatz 2 Satz 1 beim
Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II im Abgas insgesamt die
Emissionswerte der Klasse II nicht überschritten werden.
Die nicht namentlich im Anhang 5 genannten
organischen Stoffe oder deren Folgeprodukte, die mindestens eines der folgenden
Kriterien erfüllen:
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Verdacht auf krebserzeugende,
erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Wirkungen (Kategorien K3, M3,
RE3 oder RF3 mit der Kennzeichnung R 40, R 62 oder R 63), |
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Grenzwert für die Luft am Arbeitsplatz kleiner als 25
mg/m³, |
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akut giftig oder sehr giftig, |
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mögliche Verursachung von irreversiblen
Schäden, |
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mögliche Sensibilisierung beim Einatmen, |
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hohe Geruchsintensität, |
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geringe Abbaubarkeit und hohe Anreicherbarkeit, |
sind grundsätzlich der Klasse I zuzuordnen. Dabei sind
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das Verzeichnis von Grenzwerten in
der Luft am Arbeitsplatz (TRGS 900), das Verzeichnis
krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender
Stoffe (TRGS 905) und |
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der Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG entsprechend der
Liste gefährlicher Stoffe nach § 4a Abs. 1 der Verordnung zum Schutz
vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) |
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