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  die Massenkonzentration 50 mg/m³,
  jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff,  

insgesamt nicht überschreiten.

Ergänzend zu Absatz 1 dürfen bei Chargenprozessen mit weniger als 500 Betriebsstunden der Anlage pro Jahr die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, den Massenstrom 1,5 kg/h nicht überschreiten; dabei soll der Massenstrom von bis zu 1,5 kg/h während eines Tages 8 Betriebsstunden unterschreiten.

Bei Altanlagen mit geringen jährlichen Massenströmen dürfen ergänzend zu Absatz 1 die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas über einen Zeitraum von nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden der Anlage pro Jahr den Massenstrom 1,0 kg/h, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten; dabei soll dieser Massenstrom von bis zu 1,0 kg/h während eines Tages 8 Betriebsstunden unterschreiten.

Innerhalb des Massenstroms oder der Massenkonzentration für Gesamtkohlenstoff dürfen die nach den Klassen I (Stoffe nach Anhang 5) oder II eingeteilten organischen Stoffe, auch bei dem Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas, jeweils angegeben als Masse der organischen Stoffe, nicht überschreiten:

Klasse I

  den Massenstrom
oder
0,10 kg/h
  die Massenkonzentration 20 mg/m³;

Klasse II

1–Brom–3–Chlorpropan
1,1–Dichlorethan
1,2–Dichlorethylen
Essigsäure
Hexafluorpropen