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die Massenkonzentration |
50 mg/m³, |
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jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, |
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insgesamt nicht überschreiten.
Ergänzend zu Absatz 1 dürfen bei
Chargenprozessen mit weniger als 500 Betriebsstunden der Anlage pro Jahr die
Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
den Massenstrom 1,5 kg/h nicht überschreiten; dabei soll der
Massenstrom von bis zu 1,5 kg/h während eines Tages 8
Betriebsstunden unterschreiten.
Bei Altanlagen mit geringen jährlichen
Massenströmen dürfen ergänzend zu Absatz 1 die Emissionen an
organischen Stoffen im Abgas über einen Zeitraum von nicht mehr als
1 500 Betriebsstunden der Anlage pro Jahr den Massenstrom
1,0 kg/h, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht
überschreiten; dabei soll dieser Massenstrom von bis zu 1,0
kg/h während eines Tages 8 Betriebsstunden unterschreiten.
Innerhalb des Massenstroms oder der
Massenkonzentration für Gesamtkohlenstoff dürfen die nach den Klassen
I (Stoffe nach Anhang 5) oder II eingeteilten organischen Stoffe, auch bei dem
Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende
Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas, jeweils angegeben als
Masse der organischen Stoffe, nicht überschreiten:
Klasse I
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den Massenstrom oder |
0,10 kg/h |
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die Massenkonzentration |
20 mg/m³; |
Klasse II
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1Brom3Chlorpropan |
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1,1Dichlorethan |
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1,2Dichlorethylen |
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Essigsäure |
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Hexafluorpropen |
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