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den Massenstrom je Stoff oder |
1,8 kg/h |
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die Massenkonzentration je Stoff |
0,35
g/m³. |
Im Abgas von thermischen oder katalytischen
Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration
0,10 g/m³ nicht überschreiten; gleichzeitig dürfen
die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 0,10
g/m³ nicht überschreiten. Soweit die der Nachverbrennung
zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder
sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten, sind Festlegungen im Einzelfall zu
treffen; dabei dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, den Massenstrom 1,8
kg/h oder die Massenkonzentration 0,35 g/m³ nicht
überschreiten.
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