- 55 - |
5.2.3.5.2 |
FreilagerungBei der Festlegung von Anforderungen an die Errichtung oder den Abbau von Halden oder den Betrieb von Vergleichmäßigungsanlagen im Freien kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
Durch Überdachung und Umschließung kann eine derartige Lagerung einschließlich der Nebeneinrichtungen unter Berücksichtigung von Nummer 5.2.3.1 Absatz 2 in eine teilweise oder vollständig geschlossene Lagerung überführt werden. |
||||||||||||||||||||
5.2.3.6 |
Besondere InhaltsstoffeBei festen Stoffen, die Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I oder II, nach Nummer 5.2.5 Klasse I oder nach Nummer 5.2.7 enthalten oder an denen diese Stoffe angelagert sind, sind die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden, die sich aus den Nummern 5.2.3.2 bis 5.2.3.5 ergeben. Satz 1 findet regelmäßig keine Anwendung, wenn die Gehalte der besonderen Inhaltsstoffe in einer durch Siebung mit einer Maschenweite von 5 mm von den Gütern abtrennbaren Feinfraktion jeweils folgende Werte, bezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten: |