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MAßNAHMEN, BEZOGEN AUF DEN UMSCHLAGORT

vollständige oder weitgehend vollständige Einhausung (z.B. Tore oder Streifenvorhänge bei Ein– und Ausfahrten) von Einrichtungen zur Be– und Entladung von Fahrzeugen (z.B. von Füllstationen, Schüttgossen, Grabenbunkern und sonstigen Abwurfplätzen),
Absaugung von Trichtern, Übergabestellen, Schüttgossen, Beladerohren (aus-reichende Dimensionierung der Saugleistung),
Verbesserung der Wirkung von Absaugungen (z.B. durch Leitbleche),
Anwendung von Trichtern (z.B. mit Lamellenverschluss, Klappenboden, Pendelklappen, Deckel),
Anwendung einer Wasservernebelung vor Austrittsöffnungen und Aufgabetrichtern,
Windschutz bei Be– und Entladevorgängen im Freien,
Verlängerung der Verweilzeit des Greifers nach Abwurf am Abwurfort,
Umschlagbeschränkungen bei hohen Windgeschwindigkeiten,
Planung der Lage des Umschlagortes auf dem Betriebsgelände;

MAßNAHMEN, BEZOGEN AUF FESTE STOFFE

Erhöhung der Materialfeuchte, ggf. unter Zusatz von Oberflächenentspannungsmitteln, soweit die Befeuchtung einer anschließenden Weiterbe– oder -verarbeitung, der Lagerfähigkeit oder der Produktqualität der umgeschlagenen Stoffe nicht entgegensteht,
Einsatz von Staubbindemitteln,
Pelletierung,
Vereinheitlichung der Korngröße (Abtrennung des Feinstkornanteils),
Verhinderung sperriger Verunreinigungen,
Reduktion der Umschlagvorgänge.

5.2.3.3

Förderung oder Transport

Bei Transport mit Fahrzeugen sollen geschlossene Behältnisse (Silofahrzeuge, Container, Abdeckplanen) eingesetzt werden. Ansonsten sind bei Förderung und Transport auf dem Betriebsgelände geschlossene oder weitgehend geschlossene Einrich-