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5.2.2

Staubförmige anorganische Stoffe

Die nachstehend genannten staubförmigen anorganischen Stoffe dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten; davon abweichend gelten für Stoffe der Klasse I die Anforderungen jeweils für den Einzelstoff:

Klasse I

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl
 
  jeweils den Massenstrom
oder
0,25 g/h
  jeweils die Massenkonzentration 0,05 mg/m³;

Klasse II

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni
Selen und seine Verbindungen, angegeben als Se
Tellur und seine Verbindungen, angegeben als Te
 
  den Massenstrom
oder
2,5 g/h
  die Massenkonzentration 0,5 mg/m³;

Klasse III

Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr
Cyanide leicht löslich (z.B. NaCN), angegeben als CN
Fluoride leicht löslich (z.B. NaF), angegeben als F
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn