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waltungsvorschrift dürfen nicht durch
Maßnahmen erfüllt werden, bei denen Umweltbelastungen in andere
Medien wie Wasser oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.
Diese Maßnahmen sollen sowohl auf eine Verminderung der
Massenkonzentrationen als auch der Massenströme oder
Massenverhältnisse der von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen
ausgerichtet sein. Sie müssen während des Betriebs der Anlage
bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere zu
berücksichtigen:
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Wahl von integrierten Prozesstechniken mit
möglichst hoher Produktausbeute und minimalen Emissionen in die Umwelt
insgesamt, |
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Verfahrensoptimierung, z.B. durch
weitgehende Ausnutzung von Einsatzstoffen und Gewinnung von verwertbaren
Koppelprodukten, |
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Substitution von krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Einsatzstoffen, |
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Verminderung der Abgasmenge, z.B. durch
Anwendung der Umluftführung, unter Berücksichtigung
arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen, |
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Einsparung von Energie und Verminderung
der Emissionen an klimawirksamen Gasen, z.B. durch energetische Optimierung bei
Planung, Errichtung und Betrieb der Anlagen, anlageninterne Energieverwertung,
Anwendung von Wärmedämmungsmaßnahmen, |
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Vermeidung oder Verminderung der
Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
ergänzend zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 (ABl. L 244/1 vom
29. September 2000) genannten Maßnahmen, z.B. durch Substitution dieser
Stoffe, durch Einhausen von Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines
Unterdrucks im gekapselten Raum und Verhinderung von Undichtigkeiten der
Anlagen, durch Erfassung der Stoffe bei der Abfallbehandlung, durch Anwendung
optimierter Abgasreinigungstechniken und durch ordnungsgemäße
Entsorgung der rückgewonnenen Stoffe sowie der Abfälle, |
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Optimierung von An und
Abfahrvorgängen und sonstigen besonderen
Betriebszuständen, |
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Anforderungen des Tierschutzes. |
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