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Bei der Beurteilung nach den Buchstaben b und c sind insbesondere
zu berücksichtigen:
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die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der
Grundstücke, |
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landes oder fachplanerische Ausweisungen, |
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Festlegungen in Luftreinhalteplänen, |
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eine etwaige Prägung durch die jeweilige
Luftverunreinigung, |
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die Nutzung der Grundstücke unter
Beachtung des Gebots zur gegenseitigen Rücksichtnahme im
Nachbarschaftsverhältnis, |
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vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen
und |
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im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehende
Sanierungsmaßnahmen an Anlagen des Antragstellers oder
Dritter. |
Ist eine Sonderfallprüfung aufgrund der
Nummer 4.5.2 Buchstabe d) durchzuführen,
ist insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit die Depositionen bei der
derzeitigen oder geplanten Nutzung (z.B. als Kinderspielfläche,
Wohngebiet, Park oder Freizeitanlage, Industrie oder
Gewerbefläche sowie als Ackerboden oder Grünland) zu schädlichen
Umwelteinwirkungen durch eine mittelbare Wirkung auf Menschen, Tiere, Pflanzen,
Lebens und Futtermittel führen können. Die Depositionswerte
stellen im Regelfall den Schutz von Kinderspielflächen und Wohngebieten
sicher. Für die übrigen Flächen können höhere
Depositionswerte herangezogen werden. Dabei geben die in Tabelle 8 bezeichneten
Depositionswerte Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher
Umwelteinwirkungen bei Ackerboden oder Grünland.
Tabelle 8: |
Depositionswerte als Anhaltspunkte für die
Sonderfallprüfung |
| Stoff/Stoffgruppe |
Ackerböden
µg/(m²·d) |
Grünland
µg/(m²·d) |
| Arsen |
1 170 |
60 |
| Blei |
185 |
1 900 |
| Cadmium |
2,5 |
32 |
| Quecksilber |
30 |
3 |
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