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  Bei der Beurteilung nach den Buchstaben b und c sind insbesondere zu berücksichtigen:
die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke,
landes– oder fachplanerische Ausweisungen,
Festlegungen in Luftreinhalteplänen,
eine etwaige Prägung durch die jeweilige Luftverunreinigung,
die Nutzung der Grundstücke unter Beachtung des Gebots zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsverhältnis,
vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen und
im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehende Sanierungsmaßnahmen an Anlagen des Antragstellers oder Dritter.

Ist eine Sonderfallprüfung aufgrund der Nummer 4.5.2 Buchstabe d) durchzuführen, ist insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit die Depositionen bei der derzeitigen oder geplanten Nutzung (z.B. als Kinderspielfläche, Wohngebiet, Park– oder Freizeitanlage, Industrie– oder Gewerbefläche sowie als Ackerboden oder Grünland) zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch eine mittelbare Wirkung auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Lebens– und Futtermittel führen können. Die Depositionswerte stellen im Regelfall den Schutz von Kinderspielflächen und Wohngebieten sicher. Für die übrigen Flächen können höhere Depositionswerte herangezogen werden. Dabei geben die in Tabelle 8 bezeichneten Depositionswerte Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen bei Ackerboden oder Grünland.

Tabelle 8:

Depositionswerte als Anhaltspunkte für die Sonderfallprüfung

Stoff/Stoffgruppe Ackerböden µg/(m²·d) Grünland µg/(m²·d)
Arsen 1 170 60
Blei 185 1 900
Cadmium 2,5 32
Quecksilber 30 3